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   BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03   

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BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03 (https://dejure.org/2004,27013)
BPatG, Entscheidung vom 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03 (https://dejure.org/2004,27013)
BPatG, Entscheidung vom 20. April 2004 - 27 W (pat) 314/03 (https://dejure.org/2004,27013)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke angesichts der Identität der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren", auf die sich nach der ausdrücklichen Erklärung der Widersprechenden sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren der Widerspruch alleine bezieht, den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.

    Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), wird er beide Marken, die sich lediglich in der für den identischen Sinngehalt unwesentlichen Wortfolge unterscheiden, in aller Regel nicht auseinander halten können (vgl auch BGH GRUR 1991, 153, 154 - Pizza & Pasta).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke angesichts der Identität der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren", auf die sich nach der ausdrücklichen Erklärung der Widersprechenden sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren der Widerspruch alleine bezieht, den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke angesichts der Identität der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren", auf die sich nach der ausdrücklichen Erklärung der Widersprechenden sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren der Widerspruch alleine bezieht, den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke angesichts der Identität der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren", auf die sich nach der ausdrücklichen Erklärung der Widersprechenden sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren der Widerspruch alleine bezieht, den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), wird er beide Marken, die sich lediglich in der für den identischen Sinngehalt unwesentlichen Wortfolge unterscheiden, in aller Regel nicht auseinander halten können (vgl auch BGH GRUR 1991, 153, 154 - Pizza & Pasta).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), wird er beide Marken, die sich lediglich in der für den identischen Sinngehalt unwesentlichen Wortfolge unterscheiden, in aller Regel nicht auseinander halten können (vgl auch BGH GRUR 1991, 153, 154 - Pizza & Pasta).
  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 87/89

    Pizza & Pasta; Kennzeichnungskraft und Schutzumfang eines Sachbuchtitels

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), wird er beide Marken, die sich lediglich in der für den identischen Sinngehalt unwesentlichen Wortfolge unterscheiden, in aller Regel nicht auseinander halten können (vgl auch BGH GRUR 1991, 153, 154 - Pizza & Pasta).
  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 27 W (pat) 314/03
    Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, die Widerspruchsmarke werde vom Verkehr als Hinweis auf einen Partner-Look ansehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen; denn um der Marke einen solchen Sinngehalt zu entnehmen, bedürfte es schon sehr weitgehender analysierender Überlegungen des angesprochenen Publikums, zu denen es aber im allgemeinen nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
  • BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 20/04
    In der Verwendung dieser beiden Begriffe in der konkreten Reihenfolge genießt die Widerspruchsmarke also einen durchschnittlichen Schutzumfang (ebenso BPatG 27 W (pat) 314/03, veröffentlicht bei PAVIS, siehe auch BGH, MarkenR 1999, 351 - FOR YOU).
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